Dokument
Finansinspektionen
Zusammenfassung
Das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) in der Rechtssache C-363/24 (Finansinspektionen/Carnegie Investment Bank AB) betrifft die Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR).
Kernfragen:
- Kann eine Mitteilung, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen und am Aktienverkauf gehindert wurde – ohne Angabe der Gründe –, eine Insiderinformation nach Art. 7 Abs. 2 MAR darstellen?
- Falls ja: Unter welchen Voraussetzungen?
- Ist für die Einstufung als Insiderinformation relevant, ob die Einschätzung des Emittenten zur Insiderrelevanz der Umstände richtig war?
- Ist entscheidend, ob die mitgeteilte Information inhaltlich korrekt war?
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden), eingereicht am 17. Mai 2024 – Finansinspektionen/Carnegie Investment Bank AB
(Rechtssache C-363/24, Finansinspektionen)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finansinspektionen
Beklagte: Carnegie Investment Bank AB
Vorlagefragen
Kann eine Mitteilung, dass eine bestimmte Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und am Verkauf von Aktien eines Emittenten gehindert ist, hinreichend präzise sein, um eine Insiderinformation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung1 darzustellen, auch wenn daraus die Gründe für die Aufnahme der Person nicht hervorgehen?
Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ist es für die Beurteilung, ob eine Mitteilung wie die in Frage 1 genannte eine Insiderinformation darstellt, von Bedeutung, ob die Einschätzung des Emittenten, dass die Umstände, die zur Aufnahme der Person in die Insiderliste geführt haben, eine Insiderinformation darstellen, richtig war?
Ist es für die Beurteilung, ob eine Mitteilung wie die in Frage 1 genannte eine Insiderinformation darstellt, von Bedeutung, ob die in der Mitteilung enthaltene Information richtig war?
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1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).