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Kommission/ Italien (Absence de mesures visant à prévenir le recours abusif aux CDD)
Zusammenfassung
Klage, eingereicht am 21. Februar 2025 – Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-155/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch D. Recchia und S. Delaude als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
festzustellen, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dadurch verletzt hat, dass sie keine Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung aufeinanderfolgender befristeter Verträge bei Vertretungskräften für Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal an staatlichen Bildungseinrichtungen erlassen hat;
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat am 21. Februar 2025 beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1 dadurch verletzt habe, dass sie keine Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung aufeinanderfolgender befristeter Verträge bei Vertretungskräften für Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal an staatlichen Bildungseinrichtungen erlassen habe.
Erstens werde Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal mittels befristeter Verträge eingestellt, ohne dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften sachliche Gründe im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vorsähen: Weder die Einstellung von Verwaltungs-, technischem und Hilfspersonal mittels befristeter Verträge noch die Verlängerung dieser Verträge sei durch Flexibilitätsanforderungen gerechtfertigt; solche Verträge stellten die übliche Form bei Einstellungen dar und die Zeitspanne bis zur Einweisung der Lehrkräfte in eine Planstelle im Rahmen dieser Regelung sei ebenso variabel wie ungewiss.
Zweitens sehe die italienische Rechtsvorschrift unter Verstoß gegen Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung keine Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung befristeter Verträge vor, durch die deren Höchstdauer und die maximal zulässige Zahl von Verlängerungen geregelt würden.
Drittens stelle die Durchführung mehrerer Auswahlverfahren in den letzten Jahren keine gleichwertige gesetzliche Maßnahme zur Missbrauchsverhinderung im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung dar: Solche Auswahlverfahren verhinderten, da ihre Durchführung an keine Frist gebunden sei und die Umwandlung in unbefristete Verträge von zufälligen und unvorhersehbaren Umständen abhänge, nicht die missbräuchliche Nutzung befristeter Arbeitsverträge.
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1 ABl. 1999, L 175, S. 43.