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Rechtssache: C-77/24 Dokumenttyp: Schlussanträge Datum: 2025-06-12 ECLI:EU:C:2025:432 Quelle

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 12. Juni 2025(1)

Rechtssache C77/24 [Wunner](i)

NM,

OU

gegen

TE

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Zivilrechtliche Haftungsklage eines Verbrauchers mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gegen die Geschäftsleitung einer Online-Glücksspielgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat – Klage wegen angeblichen Verstoßes gegen das nationale Glücksspielrecht des erstgenannten Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Ausnahmen – Art. 1 Abs. 2 Buchst. d – Außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben – Natur der Rechtsgrundlage – Verstoß gegen eine Erga-omnes-Pflicht oder gegen ein Erga-omnes-Verbot – Unerheblichkeit dieses Ausschlusses – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Art. 4 Abs. 1 – Staat, in dem der ‚Schaden‘ eintritt – Staat, von dem aus der Spieler an Online-Glücksspielen teilnimmt “






I.Einleitung

1.Das vorliegende, vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine zivilrechtliche Haftungsklage, die ein Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich vor österreichischen Gerichten gegen die ehemaligen „Direktoren“ (im Folgenden: Geschäftsführer) einer (inzwischen insolventen) Glücksspielgesellschaft mit Sitz in Malta erhoben hat. Der Verbraucher trägt vor, das Angebot von Online-Glücksspielen in Österreich durch diese Glücksspielgesellschaft ohne die nach dem Recht dieses Staates erforderliche Konzession stelle eine unerlaubte Handlung dar (durch die ihm ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei), für die diese Geschäftsführer verantwortlich seien.

2.Da das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, ob diese unerlaubte Handlung österreichischem oder maltesischem Recht unterliegt, ersucht es um Klärung zweier Fragen. Erstens möchte es wissen, ob die Verordnung (EG) Nr. 864/2007(2) (im Folgenden: Rom‑II-Verordnung) auf eine solche unerlaubte Handlung anwendbar ist. Insbesondere wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung, wonach außervertragliche Verpflichtungen, „die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, diese Art von Haftung der Geschäftsführung für die Handlungen der Gesellschaft umfasst. Sollte das nicht der Fall sein, möchte das Gericht wissen, wie die allgemeine Kollisionsnorm in Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung auszulegen ist, wonach auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der „Schaden“ eintritt. Das vorlegende Gericht stellt im Wesentlichen die Frage, worin genau der „Schaden“ besteht und an welchem Ort er im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch eintrat.

II.Rechtlicher Rahmen

A.RomII-Verordnung

3.Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung sind „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben …, wie die persönliche Haftung der …Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft,“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

4.Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm") Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung sieht vor: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“

B.Österreichisches Recht

5.In § 1301 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) heißt es: „Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen und dergleichen; oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.“

6.§ 1311 ABGB sieht vor: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten … so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“

7.§ 3 des Glücksspielgesetzes bestimmt: „Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“

III.Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

8.Aus der Vorlageentscheidung und den Akten geht hervor, dass die Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden: Titanium), die sich derzeit in Liquidation befindet, von ihrem Sitz in Malta aus Online-Glücksspiele anbot. Alle für diese Tätigkeit genutzten Einrichtungen, einschließlich der Server, befanden sich dort. NM und OU waren zum maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Titanium richtete ihre Tätigkeit über die Website www.drueckglueck.com auf mehrere Staaten, darunter auch Österreich, aus. Auf dieser Website konnten Verbraucher von Österreich aus an den betreffenden Spielen teilnehmen. Titanium war Inhaberin einer von den maltesischen Behörden nach maltesischem Recht erteilten Glücksspielkonzession. Sie verfügte jedoch nicht über eine Glücksspielkonzession in Österreich nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.

9.Um an den Online-Glücksspielen teilnehmen zu können, mussten die Verbraucher ein Konto (im Folgenden: Spielerkonto) auf der Website von Titanium einrichten, womit die Zustimmung des Verbrauchers zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Gesellschaft (und damit den Abschluss eines Glücksspielvertrags mit Titanium) einherging. Sodann mussten sie ihr Spielerkonto unter Verwendung einer der vorgeschlagenen Methoden aufladen, z. B. durch Zahlung mit einer Kreditkarte oder mittels Banküberweisung. Bei Teilnahme an einem Glücksspiel wurden die getätigten Spieleinsätze von diesem Konto abgebucht. Etwaige Gewinne wären ebenso auf dem Spielerkonto verbucht worden. Die Kunden konnten von Titanium die Auszahlung des Guthabens ihres Spielerkontos verlangen.

10.Gemäß den maltesischen Rechtsvorschriften unterhielt Titanium ein von einer Bank mit Sitz in Malta geführtes Bankkonto (im Folgenden: Spielerschutzkonto), auf das die Gesellschaft die Beträge einzahlte, die den angesammelten Guthaben aller Spielerkonten entsprachen. Diese Mittel wurden folglich vom übrigen Vermögen der Gesellschaft abgesondert, um die Befriedigung der Ansprüche der Spieler im Fall der Insolvenz zu gewährleisten.

11.Zwischen dem 14. November 2019 und dem 3. April 2020 nahm TE, ein Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Wien (Österreich), über die Website von Titanium an Online-Glücksspielen teil. Um sein Spielerkonto aufzuladen, überwies er Geld von seinem persönlichen Bankkonto, das von einer Bank mit Sitz in Österreich geführt wurde, auf das Spielerschutzkonto in Malta. Während dieses Zeitraums erlitt er durch seine Tätigkeit einen Verlust in Höhe von insgesamt 18 547,67 Euro.

12.TE erhob beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) gegen NM und OU eine zivilrechtliche Haftungsklage auf Ersatz des Schadens in Höhe seiner Spielverluste zuzüglich Zinsen und Kosten. Er trug vor, das Anbieten von Online-Glücksspielen in Österreich ohne die nach dem österreichischen Glücksspielgesetz erforderliche Konzession stelle einen Verstoß gegen dieses Gesetz dar. NM und OU seien in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer für das Verhalten der Gesellschaft verantwortlich. Da mit dem österreichischen Glücksspielgesetz (u. a.) die Schädigung österreichischer Verbraucher verhindert werden solle, handele es sich um ein „Schutzgesetz“ im Sinne von § 1311 ABGB. Nach dieser Bestimmung stelle der Verstoß gegen solche „Schutzgesetze“ eine unerlaubte Handlung dar, für die NM und OU gegenüber den Kunden von Titanium persönlich hafteten. Auch sei das angerufene Gericht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012(3) (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) international zuständig.

13.NM und OU rügten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie sind der Auffassung, dass Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung in Wirklichkeit den maltesischen Gerichten die Zuständigkeit verleihe. Auch unterliege der Anspruch von TE nicht dem österreichischen, sondern dem maltesischen Recht, das eine solche Geschäftsführerhaftung nicht kenne.

14.Mit Entscheidung vom 27. April 2023 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

15.Das Oberlandesgericht Wien (Österreich) vertrat auf einen Rekurs von TE hin in einer Entscheidung vom 4. September 2023 die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte für die Klage von TE gemäß Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zuständig seien. Es hob daher den betreffenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung auf und trug dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf, in der Sache zu entscheiden.

16.NM und OU brachten sodann einen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien an den Obersten Gerichtshof ein, der vom Oberlandesgerichts Wien für zulässig erklärt wurde.

17.Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass zwar die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach der Brüssel‑Ia-Verordnung eindeutig gegeben zu sein scheine, die Antwort auf die Frage, welchem Recht der Anspruch von TE unterliegt, hingegen nicht, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?

2.      Sofern Frage 1 verneint wird:

Ist Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach

a)      dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,

b)      dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,

c)      dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,

d)      dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,

e)      dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?

18.NM und OU, TE, die belgische und die maltesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. NM, OU, TE, die österreichische, die deutsche, die belgische und die maltesische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 vertreten.

IV.Würdigung

19.In der vorliegenden Rechtssache geht es um von Gesellschaften mit Sitz in Malta online angebotene Glücksspiele. In der Regel sind die Websites dieser Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten nicht nur zugänglich, sondern (durch die verwendeten Sprachen, die Werbung usw.) auch auf diese ausgerichtet. Zwar sind diese Gesellschaften mit von maltesischen Behörden nach maltesischem Recht erteilten Konzessionen (die angeblich die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nicht nur in Malta, sondern auch von Malta aus umfassen) tätig, verfügen aber häufig nicht über die Konzessionen, die nach dem Recht der Zielmitgliedstaaten erforderlich sind, um dort diese Dienstleistungen zu erbringen (bzw. sie sind, im Fall Österreichs, ganz von der Erbringung dieser Dienstleistungen vollständig ausgeschlossen, da Glücksspiele in der Regel einem staatlichen Monopol unterliegen).

20.Eine bedeutende Anzahl von Verbrauchern in diesen anderen Mitgliedstaaten nimmt an solchen Online-Glücksspielen teil. Viele von ihnen verlieren dadurch erhebliche Geldbeträge. In den letzten Jahren versuchten solche glücklosen Spieler, ihre Verluste wieder auszugleichen, indem sie vor ihren örtlichen Gerichten Zivilverfahren gegen maltesische Glücksspielgesellschaften einleiteten. Typischerweise bringen sie vor, der zugrunde liegende Glücksspielvertrag sei deshalb nichtig, weil ihnen die Spiele, die sie gespielt hätten, rechtswidrig angeboten worden seien (da der betreffende Anbieter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, von dem aus der Verbraucher gespielt habe, nicht eingehalten habe), weshalb die nach diesem Vertrag ausgetauschten Leistungen einschließlich der durch den Verbraucher getätigten Spieleinsätze zurückzugewähren seien. In Österreich und Deutschland haben sich diese Gerichtsverfahren sogar zu Massenverfahren entwickelt(4). Österreichische und deutsche Gerichte haben diese Klagen in den meisten Fällen offenbar wohlwollend behandelt.

21.Das von TE vor den österreichischen Gerichten angestrengte Verfahren fügt sich in diesen Kontext ein, denn auch TE nahm an den von einer maltesischen Gesellschaft (Titanium) angebotenen Online-Glücksspielen teil, verlor einen erheblichen Geldbetrag und möchte diesen nun zurückerlangen. Gleichwohl weist seine Klage einige Besonderheiten auf. Erstens richtet sich die Klage, wie oben in Nr. 12 dargelegt, nicht gegen die Glücksspielgesellschaft (Titanium) selbst, sondern gegen zwei ihrer ehemaligen Geschäftsführer, und zweitens wird sie nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Glücksspielvertrags und Rechtsvorschriften über die Rückforderung von Geldbeträgen gestützt, sondern auf das (österreichische) Recht der unerlaubten Handlung.

22.Offenbar gibt es zwei Gründe, aus denen TE entschieden hat, gezielt gegen NM und OU statt gegen Titanium vorzugehen. Der erste Grund kommt recht häufig vor: Die Gesellschaft wurde insolvent. Der zweite ist hingegen außergewöhnlich: In Reaktion auf die vorstehend beschriebenen Massenverfahren und in Anbetracht der finanziellen Auswirkungen, die diese auf die maltesischen Glücksspielgesellschaften haben könnten, hat der maltesische Gesetzgeber am 12. Juni 2023 ein Gesetz erlassen – die „Bill 55“ –, mit dem Art. 56A in das maltesische Glücksspielgesetz eingefügt wurde. Diese neue Vorschrift sieht im Kern vor, dass auf die Rückforderung von Geldbeträgen gerichtete Klagen von Spielern vor maltesischen Gerichten unzulässig sind und dass ausländische Urteile, die solchen Klagen stattgeben, in Malta nicht anerkannt und nicht vollstreckt werden.

23.Die Frage nach dem auf den Anspruch von TE anwendbaren Recht, die den einzigen Gegenstand der vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen bildet(5), ist für den Klageanspruch entscheidend. Wie das vorlegende Gericht ausführt, würde dem Klageanspruch nach österreichischem Recht im Licht seiner Rechtsprechung wahrscheinlich stattgegeben: Nach §§ 1301 und 1311 ABGB können Geschäftsführer für die Verletzung von „Schutzgesetzen“ (im Sinne von § 1311 ABGB) durch die Gesellschaft haften, und die einschlägigen Teile des österreichischen Glücksspielgesetzes sind als „Schutzgesetze“ in diesem Sinne anzusehen. Nach dem Vorbringen von NM und OU erkennt das maltesische Recht eine solche Haftung hingegen nicht an.

24.Entsprechend der logischen Reihenfolge, in der das vorlegende Gericht seine Fragen gestellt hat, werde ich in den folgenden Nummern als Erstes auf die Frage der Anwendbarkeit der Rom‑II-Verordnung auf einen Anspruch der von TE geltend gemachten Art eingehen (Abschnitt A, erste Frage). Als Zweites werde ich die Frage prüfen, welchem Recht dieser Anspruch gemäß der Kollisionsnorm in Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung unterliegt (Abschnitt B, zweite Frage). Als Drittes werde ich mich auch kurz, über diese Fragen hinausgehend, einem Thema zuwenden, das eng mit dieser letztgenannten Problematik zusammenhängt, nämlich der Möglichkeit, auf der Grundlage der „Ausweichklausel“ gemäß Art 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung von der Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmten Rechts abzusehen (Abschnitt C).

A.Zur Anwendbarkeit der RomII-Verordnung (erste Frage)

25.Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung legt den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fest. Danach gilt dieses Rechtsinstrument für „außervertragliche Schuldverhältnisse“ in „Zivil- und Handelssachen“, die „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“.

26.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Erstens „weist“ der Sachverhalt, der dem Anspruch von TE zugrunde liegt, „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten [auf]“: Es besteht ein Zusammenhang sowohl mit Österreich als auch mit Malta, was die Frage aufwirft, ob dieser Anspruch nach österreichischem oder nach maltesischem Recht zu beurteilen ist. Zweitens ist das angebliche „Schuldverhältnis“, aufgrund dessen NM und OU gegenüber TE ersatzpflichtig sein sollen und auf das TE seinen Anspruch stützt, eindeutig „außervertraglich“ im Sinne der Rom‑II-Verordnung: Es beruht auf einer angeblich von NM und OU begangenen „unerlaubten Handlung“ (um den Wortlaut der Verordnung aufzugreifen)(6), die in dem Verstoß gegen ein Verbot besteht, das jedermann – unabhängig vom Vorliegen eines „Vertrags“ – auferlegt ist (nämlich das im österreichischen Glücksspielgesetz verankerte Verbot, in Österreich der Öffentlichkeit konzessionslos Glücksspiele anzubieten). Drittens geht es in diesem Rechtsstreit um „Zivil- und Handelssachen“, da er zwischen Privatpersonen nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts entstanden ist.

27.Grundsätzlich wird das auf ein solches „außervertragliches Schuldverhältnis“ anwendbare Recht anhand der Kollisionsnormen der Rom‑II-Verordnung bestimmt. Nach Art. 1 Abs. 2 der Rom‑II-Verordnung sind jedoch bestimmte Bereiche vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Insbesondere sieht Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung vor, dass dieses Rechtsinstrument auf „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“, im Wege eines Ausschlusses keine Anwendung findet. Diese Bestimmung stellt beispielhaft klar, dass hiervon „die persönliche Haftung der Organe … für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft“ umfasst wird.

28.In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung vorgesehene Ausnahme einen Anspruch wie denjenigen erfasst, den TE gegen NM und OU in deren Eigenschaft als Geschäftsführer von Titanium geltend gemacht hat.

29.Wie auch TE, die österreichische und die belgische Regierung sowie die Kommission bin ich der Meinung, dass dies nicht der Fall ist.

30.Zunächst ist die Kategorie der „außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“, in Ermangelung eines Verweises auf (irgendein) nationales Recht in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung für diese Verordnung autonom zu definieren. Insofern ist dem vom Unionsgesetzgeber mit der in Rede stehenden Ausnahme verfolgten Ziel besondere Bedeutung beizumessen.

31.Wie der Gerichtshof in seinem Urteil BMA Nederland(7) im Wesentlichen ausgeführt hat, besteht dieses Ziel darin, sicherzustellen, dass bestimmte Aspekte, die mit der „Geburt“ (der Gründung), dem „Leben“ (der Funktionsweise und der Tätigkeit) und dem „Tod“ (der Auflösung) von Gesellschaften zusammenhängen und in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Regel besonderen, von den allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Regelungen unterliegen, unter ein einheitliches Statut gefasst werden, das als Gesellschaftsstatut oder lex societatis bezeichnet wird.

32.Würde nämlich durch andere Regelwerke (wie das allgemeine Recht der unerlaubten Handlung) in diese Belange eingegriffen, wenn Gesellschaften ihre Tätigkeiten in mehreren Staaten ausüben, würde dies für sie (sowie für ihre Gesellschafter, Organe und Gläubiger) zu einem erheblichen Maß an Rechtsunsicherheit führen. Dagegen soll die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung vorgesehene Sicherheit hinsichtlich des auf eine Gesellschaft anzuwendenden Rechts die Freiheit der Gesellschaften nach den Art. 49 und 56 AEUV fördern, sich überall im Binnenmarkt niederzulassen und Dienstleistungen zu erbringen(8).

33.In Anbetracht des mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung verfolgten Ziels – und wie der Gerichtshof im Urteil BMA Nederland entschieden hat – umfasst diese Ausnahme die Haftung von Organen einer Gesellschaft, wozu die Geschäftsführer gehören, bzw. „außervertragliche Schuldverhältnisse“ der Organe einer Gesellschaft, die sich „aus dem Gesellschaftsrecht“ ergibt bzw. ergeben(9). Das ist dann der Fall, wenn diese Haftung bzw. dieses „außervertragliche Schuldverhältnis“ auf der Verletzung einer Pflicht (oder eines Verbots) beruht, die bzw. das diesem Geschäftsführer aufgrund seiner Bestellung auferlegt wurde (was denknotwendig über die Pflichten hinausgeht, die die allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts jedermann auferlegen), unabhängig davon, wie diese Pflicht nach der einzelstaatlichen lex fori oder lex causae zu qualifizieren ist. Im Allgemeinen sind die diesen Geschäftsführern aufgrund ihrer Bestellung zuerkannten Rechte und auferlegten Pflichten nämlich untrennbar mit dem Tagesgeschäft, der Funktionsweise oder der Tätigkeit und dementsprechend mit dem „Leben“ einer Gesellschaft verbunden. Auch hängen diese Rechte und Pflichten in der Regel von der gewählten Gesellschaftsform ab. Daher sollten solche Angelegenheiten ausschließlich nach der einschlägigen lex societatis behandelt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass sich eine solche Haftung bzw. ein solches Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung „aus dem Gesellschaftsrecht … [ergibt]“. Hierauf richtete sich die Intention des Gesetzgebers, als er in dieser Bestimmung „die persönliche Haftung … der Organe“ erwähnte(10).

34.Hingegen können, wie TE, die belgische Regierung und die Kommission geltend machen, die Haftung bzw. das „außervertragliche Schuldverhältnis“ eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, die bzw. das „außerhalb des Gesellschaftsrechts“ begründet wird, nicht unter die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung fallen(11). Während es, wie die maltesische Regierung vorbringt, für die Geschäftsführer einer Gesellschaft Sicherheit schaffen würde, wenn jedwede Haftung, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Organe aus welchen Gründen auch immer treffen mag, unter das einheitliche Statut der lex societatis gefasst würde, ginge ein so weit gefasster Anwendungsbereich dieser Ausnahme, wie oben in Nr. 31 erläutert, über das mit ihm verfolgte Ziel hinaus. Dies gilt umso mehr, als Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung als Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung eng auszulegen ist(12).

35.Der von TE geltend gemachte Anspruch (und die entsprechende Haftung bzw. das entsprechende „außervertragliche Schuldverhältnis“, auf das diese Forderung gegen NM und OU gestützt wird) richtet sich zwar gegen Geschäftsführer einer Gesellschaft, die in dieser Eigenschaft handeln, betrifft aber das zweite oben beschriebene Szenario. Die Haftung bzw. das „Schuldverhältnis“ von NM und OU ergibt sich nämlich aus der Verletzung eines ihnen unabhängig von ihrer Bestellung gesetzlich auferlegten Verbots (nämlich aus dem jedermann durch das österreichische Glücksspielgesetz auferlegten Verbot, in Österreich der Öffentlichkeit konzessionslos Glücksspiele anzubieten). Dieses Verbot – wie auch die Folgen eines Verstoßes gegen dieses Verbot – steht nicht mit dem Tagesgeschäft, der Funktionsweise oder der Tätigkeit, d. h. mit dem „Leben“ einer Gesellschaft, in Verbindung. Es wird aus anderen, „außerhalb des Gesellschaftsrechts liegenden“ Gründen (einschließlich des Schutzes der Interessen des Verbrauchers) auferlegt.

36.Man kann daher nicht davon ausgehen, dass sich die Haftung bzw. das „außervertragliche Schuldverhältnis“ von NM und OU im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung „aus dem Gesellschaftsrecht … [ergibt]“. Eine solche Haftung bzw. ein solches „Schuldverhältnis“ fällt daher in den Anwendungsbereich der Verordnung und unterliegt dem Recht, das nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften bestimmt wird. Nach Maßgabe dieser Vorschriften und des Sachverhalts kann dieses Recht durchaus ein anderes Recht sein als die lex societatis, der die Gesellschaft unterliegt. Die Frage des auf dieses „Schuldverhältnis“ anzuwendenden Rechts wird im nächsten Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge geprüft werden.

37.Diese Schlussfolgerung wird auch weder durch das Vorbringen von NM und OU noch durch das Vorbringen der maltesischen Regierung in Frage gestellt, wonach, da es sich bei der Person, die die streitigen Glücksspiele in Österreich angeboten habe, genau genommen um Titanium und nicht um deren Geschäftsführer gehandelt habe, nur diese Gesellschaft gegen das Verbot nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verstoßen haben könne. Das angebliche „außervertragliche Schuldverhältnis“, das sich aus dieser unerlaubten Handlung ergeben haben solle, sei tatsächlich ein „Schuldverhältnis der Gesellschaft“. Ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft gegenüber dem geschädigten Dritten im Rahmen eines solchen „Schuldverhältnisses“ als „persönlich haftend“ angesehen werden könne, sei im Wesentlichen eine Frage des „Gesellschaftsrechts“. Eine solche Haftung bestehe (nur), wenn dieser Geschäftsführer die ihm aufgrund seiner Bestellung auferlegte Sorgfaltspflicht, sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihre rechtlichen Pflichten erfüllt, verletzt habe(13).

38.Zum einen ist allerdings – entgegen dem Vorbringen dieser Beteiligten – in dem Fall, dass eine Gesellschaft eine unerlaubte Handlung begeht, die Frage, ob das sich daraus ergebende „außervertragliche Schuldverhältnis“ den Organen dieser Gesellschaft zugerechnet werden kann, im Wesentlichen nach dem auf diese unerlaubte Handlung gemäß der Rom‑II-Verordnung anzuwendenden Recht zu entscheiden(14). Die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten (wie auch deren strafrechtliche Vorschriften) rechnen die Handlungen einer Person auf der Grundlage verschiedener Theorien (Anstiftung, akzessorische Haftung usw.) häufig einer anderen Person zu. Insbesondere werden unerlaubte Handlungen, die von Gesellschaften begangen werden, deren Organen mitunter unabhängig von den Pflichten zugerechnet, die diesen Organen im Übrigen nach dem „Gesellschaftsrecht“ auferlegt werden (da die Organe die streitige Vorgehensweise angeordnet haben oder das Recht, die Möglichkeit oder die Pflicht hatten, die Gesellschaft zu kontrollieren usw.). Der Grund für eine solche potenzielle Zurechenbarkeit der Haftung ist „deliktischer“ Natur. Es geht darum, die Einhaltung von Verhaltensregeln in der Gesellschaft und eine angemessene Entschädigung der Opfer von Verstößen gegen diese Regeln sicherzustellen. Bestimmte durch Gesellschaften begangene Fehlverhalten den Organen, die die Geschäfte der Gesellschaften führen, zuzurechnen, kann dazu beitragen, dass diese Vorschriften von diesen juristischen Personen gebührend berücksichtigt werden und dass die Geschädigten im Falle eines Verstoßes Entschädigungen erhalten. Die „deliktische“ Natur dieser Frage wird durch Art. 15 Buchst. g der Rom‑II-Verordnung bestätigt. Diese Bestimmung stellt nämlich klar, dass das auf ein „außervertragliches Schuldverhältnis“ aus unerlaubte Handlung anwendbare Recht maßgeblich für „die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen“ ist.

39.Zum anderen ist es durchaus möglich, dass NM und OU nach dem Sachverhalt zusätzlich zu der „deliktischen“ Haftung bzw. dem „außervertraglichen Schuldverhältnis“, die bzw. das sich aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielgesetz ergibt, außerdem einer auf dem „Gesellschaftsrecht“ beruhenden Haftung bzw. einem auf dem „Gesellschaftsrecht“ beruhenden „außervertraglichen Schuldverhältnis“ wegen Verstoßes gegen eine ihnen aufgrund ihrer Bestellung obliegende Sorgfaltspflicht ausgesetzt sind, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt. Es ist nämlich üblich, dass ein einziges Ereignis für einen Geschäftsführer einer Gesellschaft eine solche Häufung von Haftungstatbeständen nach sich zieht(15). Gleichwohl lassen sich diese „Schuldverhältnisse“ voneinander unterscheiden und dementsprechend vor dem Hintergrund ihres jeweiligen Zwecks einordnen: Sie unterliegen unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die anhand verschiedener Kollisionsnormen (Rom‑II-Verordnung einerseits, nationale Vorschriften andererseits) bestimmt werden. An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, dass TE seinen Anspruch auf die „deliktische“ Haftung von NM und OU stützt und nicht auf irgendeine potenzielle, parallele und auf dem „Gesellschaftsrecht“ beruhende Haftung, der NM und OU möglicherweise unterliegen.

40.Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung vorgesehene Ausnahme für „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben,“ nicht ein angebliches „außervertragliches Schuldverhältnis“ des Geschäftsführers einer Gesellschaft umfasst, das sich aus dem Verstoß gegen eine Pflicht oder ein Verbot ergibt, die bzw. das dem Geschäftsführer unabhängig von seiner Bestellung gesetzlich auferlegt ist, wie etwa das für jedermann geltende Verbot, Glücksspiele in einem bestimmten Mitgliedstaat ohne eine von den Behörden dieses Staates erteilte Konzession anzubieten.

B.Der Staat, in dem der „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der RomII-Verordnung eintritt (zweite Frage)

41.Aus dem vorstehenden Abschnitt ergibt sich, dass die Rom‑II-Verordnung auf ein „außervertragliches Schuldverhältnis“ wie dasjenige, das dem Anspruch von TE zugrunde liegt, anwendbar ist. Ich werde mich nun der Frage zuwenden, welchem Recht dieses „Schuldverhältnis“ gemäß der Rom‑II-Verordnung unterliegt.

42.Keine der in den Art. 5 bis 9 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Sonderregeln erfasst eine unerlaubte Handlung wie die in Rede stehende. Auch haben die Parteien nicht, wie es gemäß Art. 14 der Rom‑II-Verordnung zulässig ist, eine Rechtswahl für das auf das „außervertragliche Schuldverhältnis“ aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht getroffen. Daher wäre dieses grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung zu bestimmen.

43.Nach dieser allgemeinen Regelung ist auf ein „außervertragliches Schuldverhältnis“ aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der „Schaden“ eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das „schadensbegründende Ereignis“ oder „indirekte Schadensfolgen“ eingetreten sind.

44.In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, worin der „Schaden“ besteht, der durch die (angebliche) unerlaubte Handlung verursacht wurde, auf die TE seinen Anspruch stützt, und an welchem Ort dieser „Schaden“ für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung als eingetreten gilt. Das vorlegende Gericht nennt in seiner Frage mehrere Anknüpfungskriterien, die insofern von Bedeutung sein könnten. Um die Komplexität dieser Frage zu erfassen, sind meines Erachtens einige Vorbemerkungen erforderlich.

45.Für die Zwecke der Rom‑II-Verordnung definiert ihr Art. 2 Abs. 1 den Begriff des „Schadens“ als „sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung“ (Hervorhebung nur hier). Indessen ergibt sich oben aus Nr. 43, dass Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung differenzierter zwischen dem „Schaden“ selbst(16), der durch das schädigende Ereignis verursacht wurde, und den indirekten „Schadensfolgen“ unterscheidet. Nur Ersterer ist für die Bestimmung des auf eine unerlaubte Handlung anzuwendenden Rechts relevant.

46.In vielen Fällen ist es relativ einfach, zwischen dem durch ein schädigendes Ereignis verursachten „Schaden“ selbst und den „indirekten Schadensfolgen“ zu unterscheiden. So besteht dieser „Schaden“ bei einem Verkehrsunfall in der durch diesen Unfall verursachten körperlichen Verletzung des Geschädigten und/oder dem materiellen Schaden an dessen Auto. Der Schaden ist an dem Ort eingetreten, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Bei den weiteren wirtschaftlichen Folgen dieser Verletzung (Kosten der medizinischen Behandlung, durch die Verletzung hervorgerufene Einkommensverluste usw.) und/oder Sachschäden (Reparaturkosten des Autos usw.) handelt es sich um „indirekte Folgen“ des Unfalls(17).

47.Hingegen kann sich die Unterscheidung zwischen dem durch das schädigende Ereignis verursachten „Schaden“ selbst und seinen „indirekten Folgen“ in Fällen als schwierig erweisen, in denen sich der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht körperlich niederschlägt.  Das ist vorliegend der Fall: Die von TE geltend gemachten Spielverluste bestehen im Wesentlichen in einer Verringerung nicht körperlicher, monetärer Vermögenswerte. Sie fallen in die Kategorie des sogenannten „rein wirtschaftlichen“ oder „rein finanziellen“ Schadens. Daher stellt das vorlegende Gericht die zweite Frage.

48.Nach dieser Klarstellung ist zur Beantwortung der Frage daran zu erinnern, dass es sich im Allgemeinen bei dem „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung um die unmittelbaren Folgen einer unerlaubten Handlung in Bezug auf den Geschädigten (oder, genauer gesagt, in Bezug auf ein gesetzlich geschütztes Interesse des Geschädigten, auf das sich der Anspruch bezieht) handelt. Dies hängt von der Art der (angeblichen) unerlaubten Handlung ab, auf die der Anspruch gestützt wird(18). Ein Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses „Schadens“ ist daher eine Prüfung der Merkmale dieser unerlaubten Handlung. Da die Ermittlung des „Schadens“ zum Zweck der Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung erfolgt, ist jedoch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck zu beachten. Indem er als Anknüpfungskriterium auf denjenigen Staat abstellte, in dem der „Schaden“ eintritt, wollte der Unionsgesetzgeber sicherstellen, dass in den meisten Fällen das Recht zur Anwendung kommt, das die engste Verbindung zur unerlaubten Handlung aufweist und das sowohl für den Geschädigten als auch für den Schädiger vorhersehbar ist, und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Dieses Anknüpfungskriterium sollte zudem einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen der Beteiligten schaffen(19). Das für die Bestimmung dieses „Schadens“ gewählte Kriterium muss im Hinblick auf diese Ziele überzeugen und kann anders ausfallen als die Lösung, die insoweit im materiellen Recht vorgesehen sein mag(20).

49.In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zu berücksichtigen. Es ist daran zu erinnern, dass diese Vorschrift eine besondere Zuständigkeitsregel für den Fall enthält, dass „eine unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, und wonach die Zuständigkeit den Gerichten des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, zugewiesen wird. Der Gerichtshof hat im Urteil Bier(21) entschieden, dass hiermit sowohl i) der Ort, an dem der „Schaden“ eingetreten ist, als auch ii) der Ort des ursächlichen Geschehens gemeint sind (so dass der Kläger die Möglichkeit hat, den Ort der Klageerhebung zu wählen, wenn diese beiden Orte nicht übereinstimmen). Was das erste Kriterium betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Marinari(22) entschieden, dass nur derjenige Ort in Frage kommt, an dem der „Erstschaden“ entstanden ist, und nicht der Ort, an dem der Geschädigte weitere „indirekte Folgen“ des schädigenden Ereignisses erlitten zu haben behauptet. Da Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung und Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung die gleichen Unterscheidungen zugrunde liegen und mit ihnen ähnliche Ziele verfolgt werden (zumindest hinsichtlich der engen Verbindung zur unerlaubten Handlung, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit)(23), sollte die Auslegung der einen Bestimmung mit der der anderen in Einklang stehen(24).

50.Vor dem Hintergrund des oben in den Nrn. 8 bis 11 zusammengefassten Sachverhalts vertreten die Beteiligten radikal unterschiedliche Auffassungen dazu, worin vorliegend der durch die dem Anspruch von TE zugrundeliegende (behauptete) unerlaubte Handlung verursachte „Schaden“ selbst bestehen soll und an welchem Ort dieser „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung eingetreten ist.

51.Zum einen bringen NM und OU, die maltesische Regierung sowie die Kommission vor, dieser „Schaden“ bestehe in den Spielverlusten, die TE erlitten habe, als er die Spieleinsätze auf der Website von Titanium getätigt habe. Die direkte Folge dieser Verluste sei die Verminderung – und schließlich der vollständige Verlust – eines konkreten Vermögenswerts von TE gewesen, der von dessen übrigem Vermögen – nämlich dem Geldbetrag, den TE willentlich auf das Spielerschutzkonto überwiesen habe, um sein (virtuelles) Spielerkonto aufzuladen – zu unterscheiden sei(25). Dieser „Schaden“ sei an dem Ort eingetreten, an dem das Bankkonto geführt werde, das seinerseits als an dem Ort belegen gelte, an dem das Unternehmen seinen Sitz habe, bei dem es geführt werde(26). Da diese Bank ihren Sitz in Malta habe, sei der „Schaden“ in diesem Staat eingetreten, weshalb der Anspruch von TE gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung maltesischem Recht unterliege. Bei den finanziellen Auswirkungen dieses Verlusts auf die Vermögenswerte von TE als Ganzes handele es sich hingegen lediglich um „indirekte Folgen“ der behaupteten unerlaubten Handlung. Selbst wenn man davon ausginge, dass TE diese Auswirkungen am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich zu spüren bekommen habe (einmal unterstellt, dass sich der „Mittelpunkt seines Vermögens“ dort befunden habe), sei dies nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung unerheblich.

52.Zum anderen sind TE sowie die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung im Wesentlichen der Ansicht, der „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestehe in der ersten Überweisung von Geld an Titanium, die TE vorgenommen habe, um sein (virtuelles) Spielerkonto aufzuladen und Spieleinsätze zu tätigen. Dieser „Schaden“ gelte in Anbetracht einer Kombination von Faktoren als in Österreich eingetreten, nämlich aufgrund dessen, dass die Tätigkeit von Titanium auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, dass TE von diesem Staat aus an den streitigen Glücksspielen teilgenommen habe, dass er das Geld von seinem österreichischen Bankkonto aus überwiesen habe, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt und der „Mittelpunkt seines Vermögens“ dort belegen seien und dass er seinen Anspruch auf den angeblichen Verstoß gegen das österreichische Glücksspielgesetz stütze(27). Daher unterliege diese unerlaubte Handlung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dem österreichischen Recht.

53.Zwar ist die Wahl zwischen den beiden Lösungsansätzen zugegebenermaßen nicht einfach. Dennoch schließe ich mich nach reiflicher Überlegung im Wesentlichen der zweiten Auffassung an.

54.Die von NM und OU, der maltesischen Regierung sowie der Kommission vertretene Lösung beruht im Wesentlichen auf einer Analogie zum Urteil Kronhofer(28), das die nunmehr in Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehene Zuständigkeitsregel in Fällen betrifft, in denen „eine unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“. In dieser Rechtssache hatte ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich (Herr Kronhofer) einen Vertrag mit einer Wertpapierfirma in Deutschland geschlossen. Daraufhin übertrug er Finanzmittel auf ein Anlegerkonto bei dem Unternehmen in Deutschland, und diese Finanzmittel wurden in der Folge für die Zeichnung von Finanzinstrumenten verwendet. Sie verloren an Wert, was zum Verlust eines Teils des angelegten Geldes führte.

55.Dem genannten Urteil lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof im Wesentlichen der Auffassung war, dass der „Schaden“ selbst in dem Verlust eines Teils der auf dem Anlegerkonto angelegten Finanzmittel bestehe. Dieser „Schaden“ trat in Deutschland ein, an dem Ort, an dem die Niederlassung, die das Konto geführt hatte, ansässig gewesen war(29). Hingegen handelte es sich bei den finanziellen Auswirkungen dieses Verlusts auf die Gesamtheit der Vermögenswerte von Herrn Kronhofer lediglich um „indirekte Folgen“ des schädigenden Ereignisses. Selbst wenn man davon ausginge, dass Herr Kronhofer diese Auswirkungen an seinem Wohnsitz in Österreich zu spüren bekommen habe (einmal unterstellt, dass sich dort der „Mittelpunkt des Vermögens“ des Geschädigten befunden habe)(30), könnte dieser Umstand nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte dieses Ortes rechtfertigen(31).

56.Der Lösungsansatz, der sich aus dem Urteil Kronhofer ergibt, eignet sich meines Erachtens gut für Fälle, in denen eine Person i) eine andere (typischerweise eine Bank oder eine Wertpapierfirma) anweist, einen bestimmten Vermögenswert zu verwalten, ii) diesen Vermögenswert zu diesem Zweck vom Rest ihres Vermögens bewusst dadurch separiert, dass sie ihn im Einvernehmen mit der Angewiesenen auf einem spezifischen Konto anlegt und iii) die andere Person in der Folge eine mit der schlechten Verwaltung des betreffenden Vermögenswerts im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung (sorgfaltswidrige Anlage, Veruntreuung, Provisionsschneiderei usw.) begeht. In diesem Fall kann man mit überzeugenden Argumenten davon ausgehen, dass die Wertminderung oder der Verlust dieses konkreten Vermögenswerts den „Schaden“ selbst im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung darstellt (da der Schutz dieses finanziellen Interesses des Geschädigten für die betreffende unerlaubte Handlung die Kernfrage bildet) und dass er in dem Staat eintritt, in dem der Vermögenswert angelegt wurde. Das Recht dieses Staates weist die engste Verbindung zu der unerlaubten Handlung auf, und für beide Parteien wäre es vorhersehbar, dass dieses Recht Anwendung finden werde, da sie sich über den Bestimmungsort des Vermögenswerts geeinigt hatten.

57.Hingegen unterscheidet sich die (behauptete) unerlaubte Handlung, die dem Anspruch von TE zugrunde liegt, deutlich von den vorstehend beschriebenen. Wie TE sowie die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung hervorheben, bezieht sich diese unerlaubte Handlung nicht darauf, dass Titanium den Geldbetrag, den TE auf das Spielerschutzkonto überwiesen hat, um sein (virtuelles) Spielerkonto aufzuladen, schlecht verwaltet hätte. Vielmehr besteht das geltend gemachte Fehlverhalten, wie bereits ausgeführt, darin, dass Titanium TE diese Glücksspiele angeboten hat, obwohl die Gesellschaft nicht über die nach dem österreichischen Glücksspielgesetz erforderliche Konzession verfügte.

58.In Anbetracht der Merkmale dieser unerlaubten Handlung möchte TE mit seinem Anspruch meines Erachtens seine durch das österreichische Glücksspielgesetz geschützten Verbraucherinteressen wahren, die damit zusammenhängen, abgesehen von regulierten Glücksspielen mit Konzession (zur Vermeidung von Spielsucht, deren gesellschaftlichen und finanziellen Folgen, Betrug usw.)(32), keine Glücksspiele angeboten zu bekommen. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen und somit der durch die unerlaubte Handlung verursachte „Schaden“ konnte nur eintreten, wenn TE an solchen konzessionslosen Glücksspielen, insbesondere durch das Tätigen von Spieleinsätzen (wozu er niemals in der Lage gewesen wäre, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden wären), teilnahm(33).

59.In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der Einrichtung eines Spielerkontos auf der Website von Titanium durch TE und der Zahlung von Geld an Titanium, um das Konto aufzuladen, meines Erachtens um bloße Vorbereitungshandlungen, die zu diesem „Schaden“ geführt haben. Daraus folgt insbesondere, dass das von dem Spieler hierfür verwendete Konto (oder die mit diesem Konto verbundene Kreditkarte) für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung unerheblich ist. Auch wäre eine Berücksichtigung der Belegenheit dieses Kontos als Anknüpfungspunkt kaum mit den mit dieser Bestimmung verfolgten Zielen der engen Verbindung, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit vereinbar. Ein Spieler könnte zufällig über Bankkonten in verschiedenen Ländern verfügen und irgendeines davon verwenden, um sein Spielerkonto aufzuladen. Ein solcher Anknüpfungspunkt könnte daher zur Anwendung eines Rechts führen, das keine Verbindung zu der unerlaubten Handlung aufweist und für den Schädiger unvorhersehbar wäre(34).

60.Ebenso sind die weiteren nachteiligen finanziellen Folgen, die sich aus dem Tätigen von Spieleinsätzen ergeben(35) (wie die Unmöglichkeit, Geld von der Glücksspielgesellschaft zurückzufordern, weil auf dem Spielerkonto kein Guthaben mehr vorhanden ist), meines Erachtens „mittelbare Folgen“ der unerlaubten Handlung, die für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung unerheblich sind. Ferner wäre der Ort dieser Folgen ein schlecht gewählter Anknüpfungspunkt. Davon auszugehen, dass die Folgen in dem Staat eintreten, in dem die Glücksspielgesellschaft die Spielergelder hält (im vorliegenden Fall: in dem das Spielerschutzkonto geführt wurde), wäre nicht angebracht. Dieser Staat wäre für den Spieler nicht unbedingt vorhersehbar(36). Dass diese Gelder Titanium (sozusagen) „anvertraut“ wurden, ist ein Nebenaspekt der Teilnahme an den Glücksspielen(37), und das anwendbare Recht sollte nicht von einer solchen Vereinbarung abhängen. Ein Bankkonto kann, wie oben bereits ausgeführt, heutzutage überall eröffnet werden: Ein solcher Anknüpfungspunkt könnte von Glücksspielgesellschaften sogar zum Zweck der Rechtswahl manipuliert werden. Das Recht des Staates, in dem dieses Konto belegen ist, kann daher keine besonders enge Verbindung zu der unerlaubten Handlung aufweisen. Diese finanziellen Folgen alternativ im „Vermögensmittelpunkt“ des Spielers zu verorten, wäre eine zu weit hergeholte Fiktion.

61.Da der „Schaden“ – im Sinne nachteiliger Auswirkungen auf die behaupteten geschützten Interessen – eintrat, als der Verbraucher an konzessionslosen Glücksspielen teilnahm, muss er an dem Ort eingetreten sein, an dem die Glücksspiele stattfanden. Die Wahl dieses Anknüpfungspunkts für die Bestimmung des Ortes, an dem der „Schaden“ selbst im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung eingetreten ist, steht meines Erachtens im Einklang mit der gegenwärtigen Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zu finanziellen Verlusten durch Überweisungen, die die Geschädigten ohne die Handlungen des Schädigers nicht (oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen) vorgenommen hätten(38).

62.Mit diesem Anknüpfungspunkt ist es einfach, den „Schaden“ selbst zu verorten, wenn eine Person an einem greifbaren Ort (beispielsweise in einem illegalen Kasino) an einem konzessionslosen Glücksspiel teilgenommen hat. Der „Schaden“ trat dann an diesem Ort ein. Vorliegend besteht die Schwierigkeit aber darin, dass TE an solchen Glücksspielen online, auf der Website von Titanium, teilgenommen hat.

63.NM und OU sowie die maltesische Regierung vertreten im Wesentlichen die Ansicht, dass auf eine rechtliche Fiktion zu rekurrieren sei, wonach die streitigen Glücksspiele in Malta stattgefunden hätten, da alle Einrichtungen und die gesamte Infrastruktur einschließlich der Server, die Titanium verwendet habe, um diese Glücksspiele anzubieten und die Spieleinsätze zu verarbeiten, dort belegen gewesen seien, die (virtuellen) Spielerkonten von den Mitarbeitern von Titanium dort verwaltet worden seien und auch alle Entscheidungen über die Tätigkeit von Titanium, die die Geschäftsführer dieser Gesellschaft getroffen hätten, dort getroffen worden seien.

64.Meines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass alle Entscheidungen und Tätigkeiten von Titanium, NM und OU, die zu der (angeblichen) Beeinträchtigung der Interessen von TE geführt haben, in Malta erfolgt sind. Jedoch wird Malta dadurch in erster Linie zu dem „Staat[, in dem] das schadensbegründende Ereignis … eingetreten ist“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung. Wie oben in Nr. 43 angegeben, ist dieser Anknüpfungspunkt vom Gesetzgeber in Bezug auf das auf unerlaubte Handlungen anzuwendende Recht u. a. deshalb verworfen worden, weil er keinen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen der Beteiligten(39) gewährleistet (da er meines Erachtens häufig zur Anwendbarkeit des Rechts des Staates führen würde, in dem der Schädiger seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).

65.Ich bin der Auffassung, dass dieser gesetzgeberische Willen außer Acht gelassen würde, wenn im vorliegenden Fall anhand der Fiktion, dass die streitigen Glücksspiele in Malta stattgefunden hätten, angenommen würde, dass auch der „Schaden“ selbst dort eingetreten sei. Vielmehr ist es in der vorliegenden Rechtssache angemessen, von der Fiktion auszugehen, dass diese Glücksspiele in Österreich stattfanden, wie TE sowie die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung im Wesentlichen vorbringen, was nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung zur Anwendung des österreichischen Rechts führt.

66.Entgegen dem Vorbringen von NM und OU ist diese Fiktion nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Website von Titanium in Österreich zugänglich war. Vielmehr ist unstreitig, dass Titanium ihre Tätigkeit (u. a.) auf österreichische Verbraucher wie TE ausgerichtet hat. Die fragliche Website hatte einen deutschen Titel (www.drueckglueck.com) und verwendete diese Sprache, nutzte die neutrale Top-Level-Domain „.com“ (anstelle des maltesischen „.mt“) und wurde offenbar in Österreich beworben. Ich bin deshalb der Ansicht, dass man vernünftigerweise den Umstand als entscheidend erachten kann, dass TE von Österreich aus seine Spieleinsätze auf dieser Website tätigte(40). Eine solche Fiktion steht im Übrigen im Einklang mit dem Kern des Vorbringens von TE: Da der Anwendungsbereich des österreichischen Glücksspielgesetzes, das zum vom österreichischen Staat erlassenen Öffentlichen Recht gehört, auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt ist, können die nach diesem Gesetz geschützten Interessen des Verbrauchers nur dann verletzt worden sein, wenn ein Verbraucher an konzessionslosen Glücksspielen in Österreich teilgenommen hat.

67.Im Hinblick auf eine solche Fiktion wenden NM und OU ein, dass TE in Wirklichkeit, etwa mit einem Smartphone, von jedem beliebigen Ort aus – auch außerhalb Österreichs – auf die Website von Titanium hätte zugreifen können. In der Tat ist nicht klar, wo genau sich TE zur Zeit der Zugriffe auf die Website befand. Außerdem betrifft die unerlaubte Handlung nicht einen einzelnen Spieleinsatz, sondern eine Reihe von Spieleinsätzen, die von unterschiedlichen Orten aus – in Österreich und darüber hinaus – getätigt worden sein können.

68.Selbstverständlich sollte sich das anwendbare Recht nicht für jeden getätigten Spieleinsatz ändern, je nachdem, an welchem Ort sich TE zu diesem Zeitpunkt befand. Nicht nur könnten die genauen Orte, von denen aus die Spieleinsätze getätigt wurden, schwer nachzuweisen sein, sondern dieser Ansatz könnte auch zu einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts sowie zur Bestimmung eines Rechts (oder mehrerer Rechte) führen, das (bzw. die) wenig oder gar keine Verbindung zu der unerlaubten Handlung aufweist (bzw. aufweisen) und für den Schädiger völlig unvorhersehbar sein könnte(n)(41).

69.Zur Vermeidung dieser Probleme sollte indessen davon ausgegangen werden, dass (alle) Spieleinsätze an dem zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von TE in Österreich getätigt worden sind, ungeachtet dessen, an welchem Ort der Spieler sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er an einem Glücksspiel teilgenommen hat, tatsächlich aufgehalten hat.

70.Ich bin der Ansicht, dass diese Auslegung zur Anwendung eines Rechts (hier: des österreichischen Rechts) führt, das in enger Verbindung zu der angeblichen unerlaubten Handlung steht (die, woran zu erinnern ist, gerade darauf beruht, dass die Glücksspiele nach dem österreichischen Glücksspielgesetz illegal waren). Diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit: Wie TE sowie die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung hervorheben, kann eine maltesische Glücksspielgesellschaft, die ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausrichtet, offenkundig vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Recht dieses Staates auf unerlaubte Handlungen, die mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehen, Anwendung finden könnte(42).

71.Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass in Fällen, in denen ein Verbraucher geltend macht, Glücksspielverluste erlitten zu haben, weil er von dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen teilgenommen habe, die ihm von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter ohne eine von den Behörden des erstgenannten Staates erteilte Konzession angeboten worden seien, der „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung in dem erstgenannten Staat – als demjenigen Land, von dem aus die Spieleinsätze getätigt wurden – eintrat.

C.Kommt das gemäß Art. 4 Abs. 1 der RomII-Verordnung bestimmte Recht nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung nicht zur Anwendung?

72.Vor dem Gerichtshof machen NM und OU sowie die maltesische Regierung geltend, dass das österreichische Recht – sollte es entgegen ihrer Auffassung als auf die unerlaubte Handlung, auf die TE seinen Anspruch stütze, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung anwendbar bestimmt werden – auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen „Ausweichklausel“ nicht zur Anwendung kommen sollte. Sie sind der Auffassung, dass sich, wie in Art. 4 Abs. 3 vorgesehen, „aus der Gesamtheit der Umstände [ergibt], dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen … Staat“, nämlich Malta, „aufweist“. Daher sollte nach Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung vielmehr maltesisches Recht anzuwenden sein. Da diese Problematik mit der zweiten Frage zusammenhängt, werde ich kurz auf sie eingehen.

73.Zunächst ist zu betonen, dass mit der in Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen „Ausweichklausel“ zwar ein Ausgleich zu der „starren“ allgemeinen Regelung nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung geschaffen werden soll, indem dem angerufenen Gericht ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt wird, um in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das anzuwendende Recht dasjenige ist, das tatsächlich die engste Verbindung zu der unerlaubten Handlung aufweist(43); indessen soll die Ersetzung des nach Art. 4 Abs. 1 bestimmten Rechts die Ausnahme darstellen, um die mit der Rom‑II-Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wie aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 hervorgeht, sollte die „Ausweichklausel“ nur angewandt werden, wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der „Schaden“ eingetreten ist. Das ist ein hoher Maßstab, dem entsprochen werden muss.

74.Wie TE sowie die österreichische, die deutsche und die belgische Regierung geltend machen, ist dies vorliegend nicht der Fall. Zwar weist die unerlaubte Handlung zweifellos Verbindungen zu Malta auf, doch kommt diesen für Rechtswahlfragen keine offensichtlich größere Bedeutung zu als den Verbindungen zu Österreich.

75.Auch wenn sich der Sitz und die Einrichtungen von Titanium in Malta befanden, waren die streitigen Glücksspiele auf Österreich ausgerichtet, auf das Land, in dem TE seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und von dem aus er an diesen Glücksspielen teilnahm. Auch wenn NM und OU von Malta aus ihre Pflichten nach dem maltesischen Gesellschaftsrecht erfüllt haben mögen, ist daran zu erinnern, dass TE seinen Anspruch auf einen angeblichen Verstoß gegen die österreichischen Glücksspielvorschriften stützt. Die Verortung des Spielerschutzkontos in Malta ist, wie ich im vorangehenden Abschnitt dargelegt habe, für die in Rede stehende unerlaubte Handlung nicht erheblich (ebenso wenig wie die Verortung des persönlichen Bankkontos von TE in Österreich). Was schließlich das Vorbringen von NM und OU sowie der maltesischen Regierung betrifft, wonach der zwischen TE und Titanium geschlossene Glücksspielvertrag maltesischem Recht unterliege, so trifft es zwar zu, dass sich nach Art. 4 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat „insbesondere aus einem bereits bestehenden [Vertrag] zwischen den Parteien … ergeben [könnte], [der] mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht“ (Hervorhebung nur hier). Dennoch bin ich erstens nicht davon überzeugt, dass der in Rede stehende Vertrag für die behauptete unerlaubte Handlung relevant ist. Zweitens ist keineswegs klar, dass dieser Vertrag maltesischem Recht unterlag. Da er zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen worden war, der seine Tätigkeit auf den Verbraucher ausrichtete, unterlag der Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht eher dem Recht desjenigen Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (mit anderen Worten: österreichischem Recht)(44).

76.Ich möchte eine letzte Bemerkung zu der vorliegenden Rechtssache machen. Die vorliegenden Schlussanträge haben sich ausschließlich mit dem Recht befasst, das auf die dem Anspruch von TE zugrunde liegende unerlaubte Handlung anzuwenden ist. Ob dessen Anspruchsgrundlagen in der Sache erfüllt sind, ist eine andere Frage. So ist etwa die Frage, ob TE einen Anspruch auf Entschädigung für die von ihm erlittenen Verluste haben sollte oder ob eine solche Entschädigung mit der Begründung verweigert werden sollte, dass er zu diesen Verlusten beigetragen habe oder selbst eine Rechtsverletzung begangen habe, indem er an den von Titanium angebotenen Glücksspielen teilnahm, im Wesentlichen eine Frage des materiellen Rechts, die im Licht des österreichischen Rechts der unerlaubten Handlung zu entscheiden ist. Ebenso betraf ein wesentlicher Teil der Erörterungen vor dem Gerichtshof die Frage, ob es mit der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei, Glücksspielgesellschaften mit Sitz in Malta, die mit maltesischen Konzessionen tätig seien, zur Einhaltung des österreichischen Glücksspielgesetzes zu verpflichten (und diesen Gesellschaften sowie deren Geschäftsführern im Fall eines Verstoßes eine deliktische Haftung aufzuerlegen). Auch dies ist eine materiell-rechtliche Frage, die von dem angerufenen Gericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beurteilen ist. Wenn die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes eine ungerechtfertigte Beschränkung dieser Freiheit zur Folge hätten, könnte NM und OU eine solche Haftung natürlich nicht auferlegt werden, und der Klageforderung von TE würde dementsprechend nicht stattgegeben werden. Wären diese Rechtsvorschriften hingegen mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wäre es auch mit ihr vereinbar, die Geschäftsführer für das Fehlverhalten von Titanium haftbar zu machen.

V.Ergebnis

77.Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben,“ nicht ein angebliches „außervertragliches Schuldverhältnis“ des Geschäftsführers einer Gesellschaft umfasst, das sich aus dem Verstoß gegen eine Pflicht oder ein Verbot ergibt, die bzw. das dem Geschäftsführer unabhängig von seiner Bestellung gesetzlich auferlegt ist, wie etwa das für jedermann geltende Verbot, Glücksspiele in einem bestimmten Mitgliedstaat ohne eine von den Behörden dieses Staates erteilte Konzession anzubieten.

2.      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007

ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen ein Verbraucher geltend macht, Glücksspielverluste erlitten zu haben, weil er von dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen teilgenommen habe, die ihm von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter ohne eine von den Behörden des erstgenannten Staates erteilte Konzession angeboten worden seien, der „Schaden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in dem erstgenannten Staat – als demjenigen Land, von dem aus die Spieleinsätze getätigt wurden – eintrat.

1      Originalsprache: Englisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

4      Vgl. Pena, P., Schumann, H., und Peigné, M., „EU citizens lose out as Malta regulatory ‚sledgehammer‘ protects gambling giants“, Investigate Europe, 6. März 2025.

5      Daher werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen nicht auf die Frage der Vereinbarkeit von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht eingehen.

6      Vgl. zu dieser Begriffsbestimmung Art. 2 der Rom‑II-Verordnung.

7      Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland (C‑498/20, im Folgenden: Urteil BMA Nederland, EU:C:2022:173, Rn. 54).

8      Diese Ausnahme ist daher ein Beitrag zu den mit der Rom‑II-Verordnung verfolgten Zielen, im Hinblick auf das auf „außervertragliche Schuldverhältnisse“ anwendbare Recht sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. sechster Erwägungsgrund dieser Verordnung). Diese Sicherheit wird jedoch nur teilweise erreicht. In Ermangelung einer EU-Verordnung über das auf Gesellschaften anzuwendende Recht bestimmt sich die (einheitliche) lex societatis, der eine Gesellschaft unterliegt, in jedem Rechtsstreit nach den (nationalen) Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts. Im Internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten bestehen insofern traditionelle Unterschiede: Einige Mitgliedstaaten wenden das Recht des Landes an, in dem die Gesellschaft errichtet wurde, während andere das Recht des Landes anwenden, in dem die Gesellschaft ihren „tatsächlichen Sitz“ hat. Daher sollte für eine Gesellschaft zwar nur ein einziges Recht maßgebend sein, doch handelt es sich dabei nicht nach jeder Rechtsordnung um dasselbe Recht.

9      Urteil BMA Nederland (Rn. 54).

10      Vgl. in diesem Sinne Urteil BMA Nederland (Rn. 55), sowie Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), KOM/2003/427 endgültig, Begründung, S. 9.

11      Urteil BMA Nederland (Rn. 54).

12      Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Weil (C‑361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Vgl., im maltesischen Gesellschaftsrecht, Art. 136A Abs. 3 des Maltese Companies Act (maltesisches Gesellschaftsgesetz).

14      Vgl. Calliess, G.‑P., und Renner, M., Rome Regulations: Commentary, 3. Aufl., Kluwer Law International, 2020, S. 478 bis 479, § 52.

15      Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C 47/14, EU:C:2015:574, Rn. 19).

16      Vgl. zu diesem Begriff 16. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung.

17      Vgl. in diesem Sinne 17. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung.

18      Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Löber (C‑304/17, EU:C:2018:310, Nrn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Vgl. Erwägungsgründe 6, 14 und 16 der Rom‑II-Verordnung.

20      Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).

21      Urteil vom 30. November 1976 (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).

22      Urteil vom 19. September 1995 (C‑364/93, EU:C:1995:289, Rn. 15).

23      Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Vgl. siebter Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung und Urteil BMA Nederland (Rn. 60).

25      Da i) die Spieleinsätze mit den Geldmitteln getätigt worden seien, die auf das (virtuelle) Spielerkonto eingezahlt worden seien, und sich Verluste auf den Saldo dieses virtuellen Kontos auswirken würden und da ii) auf dem Spielerschutzkonto Finanzmittel gutgeschrieben seien, die dem Guthaben aller Spielerkonten entsprochen hätten, hätten Glücksspielverluste letztlich eine Verringerung der diesem Spielerschutzkonto gutgeschriebenen Mittel zur Folge.

26      Das entspricht der Vorlagefrage 2 Buchst. b.

27      Dieser Ansatz kombiniert die Vorlagefrage 2 Buchst. a, c, d und e.

28      Urteil vom 10. Juni 2004 (C‑168/02, im Folgenden: Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364).

29      Buchgeld ist kein körperlicher Vermögensgegenstand. Es ist im Wesentlichen eine Forderung des Kontoinhabers nach dem Kontovertrag gegen die Bank, die das Konto verwaltet. Die Belegenheit von Buchgeld ist mittels einer rechtlichen Fiktion zu bestimmen. Daher wird auf den Ort der Niederlassung abgestellt, die das Konto verwaltet (oder den Ländercode der IBAN des Kontos, was im Regelfall das Gleiche ist) (vgl. Lehmann, M., „Where does economic loss occur?“, Journal of Private International Law, Bd. 7, 2011, S. 527 bis 550, insbesondere S. 532, 534 und 535).

30      Einen „Mittelpunkt des Vermögens“ einer Person gibt es nicht. Bei diesem „Mittelpunkt“ und dessen potenzieller Verortung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Person handelt es sich um rechtliche Fiktionen.

31      Vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer (Rn. 17 bis 21).

32      Wenn ein Staat Glücksspielangebote verbietet oder reguliert, tut er dies angesichts der mit dem Glücksspiel etwa in Bezug auf eine Abhängigkeit verbundenen Risiken (u. a.) im Interesse der Einwohner selbst.

33      TE hat offensichtlich zu diesem „Schaden“ beigetragen, indem er entschieden hat, an den Glücksspielen teilzunehmen. Seine Teilnahme daran könnte zudem in Österreich widerrechtlich gewesen sein. Dies sind jedoch materiell-rechtliche Fragen (siehe unten, Nr. 76).

34      Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).

35      Es liegt auf der Hand, dass ein Spieler, wenn er die von ihm getätigten Spieleinsätze nicht verloren hat, ungeachtet einer möglichen Beeinträchtigung seiner geschützten Interessen, die sich allein aus der Tatsache ergibt, dass er an konzessionslosen Glücksspielen teilnahm, kaum in der Lage wäre, einen ersatzfähigen Schaden darzutun. Auch das ist jedoch eine materiell-rechtliche Frage.

36      Wenn die Spieler mittels Banküberweisung gezahlt haben, haben sie zwar – wie NM und OU hervorheben – die IBAN des Spielerschutzkontos erhalten und somit in diesem Zeitpunkt zwangsläufig Kenntnis davon erlangt. Wenn die Spieler jedoch ihre Kreditkarte genutzt haben, um ihrem Spielerkonto weitere Finanzmittel hinzuzufügen, haben sie diese Angaben nicht notwendigerweise erhalten. NM und OU erwidern hierauf, dass das Spielerschutzkonto in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Titanium angegeben worden sei. Allerdings schenken die Menschen, wie TE vorbringt, solchen Geschäftsbedingungen nur selten große Aufmerksamkeit.

37      Solch ein System besteht, wie die belgische Regierung betont, aus rein praktischen Gründen: Es wäre für den Spieler mühsam, jedes Mal, wenn er einen Spieleinsatz tätigt, (z. B. mit seiner Kreditkarte) eine Zahlung an die Glücksspielgesellschaft vornehmen zu müssen.

38      Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:534, Rn. 29 bis 40), und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 und 40). Vgl. auch zu einer Entscheidung, die in gleicher Weise verstanden werden kann, Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 35).

39      Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 15 und 16 der Rom‑II-Verordnung.

40      Dies entspricht Buchst. c der zweiten Frage. Vgl. entsprechend Urteile vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 53), und vom 28. November 2024, VariusSystems digital solutions (C‑526/23, EU:C:2024:985, Rn. 22).

41      Nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung wäre dieser Ansatz noch problematischer. Die Ermittlung mehrerer „Schadens“-Orte würde nämlich zur örtlichen Zuständigkeit ebenso vieler Gerichte in Österreich und möglicherweise sogar über Österreich hinaus führen.

42      Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C‑30/20, EU:C:2021:604, Rn. 42), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C‑34/24, EU:C:2025:212, Nrn. 81 bis 86).

43      Vgl. 14. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung.

44      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 6). Selbst wenn dieser Vertrag eine Rechtswahlklausel enthielte, nach der das maltesische Recht vorgesehen wäre, hätte sich der Verbraucher dennoch gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung auf den Schutz berufen können, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts gewährt wird.