Dokument
Wunner
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein österreichischer Spieler (TE) nahm über die Website einer maltesischen Glücksspielgesellschaft (TBM) an Online-Glücksspielen teil und erlitt dabei Verluste in Höhe von 18.547,67 Euro. TBM verfügte zwar über eine maltesische, nicht jedoch über die nach österreichischem Recht erforderliche Glücksspielkonzession. TE klagte gegen die Geschäftsführer von TBM (NM und OU) auf Erstattung seiner Verluste, da diese durch das illegale Angebot von Glücksspielen in Österreich gegen ein Schutzgesetz verstoßen hätten. Die Geschäftsführer bestritten die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte und machten geltend, dass maltesisches Recht anwendbar sei, das keine Haftung von Organen gegenüber Gesellschaftsgläubigern vorsehe. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung vor.
Substanzielle Stichpunkte
-
Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)
- Position der Parteien:
- TE argumentierte, dass die Haftung der Geschäftsführer aus einem deliktischen Verstoß gegen ein allgemeines Schutzgesetz (österreichisches Glücksspielmonopol) resultiere und daher nicht unter die Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Schuldverhältnisse falle.
- NM und OU machten geltend, dass ihre Haftung als Organe der Gesellschaft gesellschaftsrechtlicher Natur sei und somit nicht in den Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung falle.
- Aussage des EuGH:
- Die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom-II-Verordnung erfasst nur außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus organisatorischen Aspekten des Gesellschaftsrechts ergeben (z. B. Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund der Organstellung).
- Die Haftung wegen Verstoßes gegen ein allgemeines Schutzgesetz (hier: österreichisches Glücksspielverbot) fällt nicht unter diese Ausnahme, da sie nicht das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Organ betrifft, sondern eine deliktische Pflichtverletzung gegenüber Dritten darstellt.
- Die Bestimmung der haftenden Personen richtet sich nach dem auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Recht (Art. 15 Rom-II-Verordnung), nicht nach dem Gesellschaftsstatut.
- Position der Parteien:
-
Ort des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung)
- Position der Parteien:
- TE vertrat die Auffassung, der Schaden sei in Österreich eingetreten, da er von dort aus die Spieleinsätze getätigt habe und sein Vermögen dort belegen sei.
- NM und OU argumentierten, der Schaden sei in Malta eingetreten, da dort das Spielerkonto geführt wurde und die Gesellschaft ihren Sitz habe.
- Aussage des EuGH:
- Der Ort des Schadenseintritts ist der Ort, an dem sich der konkrete Schaden zeigt und das geschützte Interesse verletzt wird.
- Bei Online-Glücksspielen ist dies der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers (hier: Österreich), da dort das rechtlich geschützte Interesse (Schutz vor illegalen Glücksspielen) beeinträchtigt wurde.
- Die Führung des Spielerkontos in Malta oder die Überweisung von Geldern von einem österreichischen Bankkonto stellen lediglich indirekte Schadensfolgen dar und sind für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht maßgeblich.
- Diese Auslegung gewährleistet Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, da Glücksspielanbieter damit rechnen müssen, dass das Recht des Staates anwendbar ist, in dem sie ihre Dienste ohne Konzession anbieten.
- Position der Parteien:
-
Verhältnis zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-Verordnung (gerichtliche Zuständigkeit)
- Aussage des EuGH:
- Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-Verordnung (Zuständigkeit für deliktische Klagen).
- Der Ort des Schadenseintritts für die gerichtliche Zuständigkeit und das anzuwendende Recht sollte übereinstimmen, um eine kohärente Rechtsanwendung zu gewährleisten.
- Der Wohnsitz des Geschädigten ist nur dann maßgeblich, wenn er tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder der Schadensverwirklichung darstellt.
- Aussage des EuGH:
-
Ausweichklausel (Art. 4 Abs. 3 Rom-II-Verordnung)
- Aussage des EuGH:
- Die allgemeine Kollisionsnorm (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung) kann nur dann zugunsten eines anderen Rechts außer Acht gelassen werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt.
- Ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (hier: Glücksspielvertrag) reicht für sich genommen nicht aus, um die Ausweichklausel anzuwenden.
- Die Ausweichklausel ist eng auszulegen, um die mit der Rom-II-Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit nicht zu untergraben.
- Aussage des EuGH:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
15. Januar 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 4 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Deliktische Haftung eines Organs einer Gesellschaft, die Online-Glücksspiele durchführt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen – Anspruch auf Erstattung von Spielverlusten – Ort, an dem der Schaden eingetreten ist “
In der Rechtssache C‑77/24 [Wunner](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 11. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2024, in dem Verfahren
NM,
OU
gegen
TE
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter S. Gervasoni und N. Fenger,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von OU und NM, vertreten durch Rechtsanwalt C. Leitgeb,
– von TE, vertreten durch Rechtsanwalt O. Peschel,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Hribar und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von R. Verbeke und P. Vlaemminck, Advocaten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Sahner als Bevollmächtigte,
– der maltesischen Regierung, vertreten durch A. Buhagiar als Bevollmächtigte im Beistand von J. Baldacchino, Advocate at law, und D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogado,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Hohenecker und W. Wils als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025
folgendes
Urteil
1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NM und OU in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer maltesischen Glücksspielgesellschaft auf der einen Seite und TE, einer Person mit Wohnsitz in Österreich, auf der anderen Seite über die Erstattung von Verlusten, die TE aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen entstanden sind, die diese Gesellschaft in Österreich ohne die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erforderliche Konzession angeboten hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rom‑II-Verordnung
3In den Erwägungsgründen 6, 7, 14 und 16 der Rom‑II-Verordnung heißt es:
„(6) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen.
(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1)] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.
…
(14) Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. Diese Verordnung bestimmt die Anknüpfungskriterien, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind. Deshalb sieht diese Verordnung neben einer allgemeinen Regel Sonderregeln und, in bestimmten Fällen, eine ‚Ausweichklausel‘ vor, die ein Abweichen von diesen Regeln erlaubt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Diese Gesamtregelung schafft einen flexiblen Rahmen kollisionsrechtlicher Regelungen. …
…
(16) Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Person, die geschädigt wurde, und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung.“
4Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Rom‑II-Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
…
d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen;
…“
5Kapitel II der Rom‑II-Verordnung betrifft unerlaubte Handlungen. Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Rom‑II-Verordnung, der in diesem Kapitel enthalten ist, lautet:
„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“
6In Kapitel V („Gemeinsame Vorschriften“) der Rom‑II-Verordnung ist Art. 15 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) enthalten, in dem es heißt:
„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;
…
g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen;
…“
Verordnung Nr. 1215/2012
7Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
…“
Österreichisches Recht
8§ 1301 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:
„Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen und dergleichen; oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.“
9§ 1311 ABGB sieht vor:
„Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten … so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“
10§ 3 des Glücksspielgesetzes (im Folgenden: GSpG) lautet:
„Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11Die in Insolvenz befindliche Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden: TBM), deren Geschäftsführer NM und OU waren, betrieb von ihrem Sitz in Malta aus ein Online-Casino, dessen Spielangebot auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet war. TBM war Inhaberin einer Glücksspielkonzession nach maltesischem Recht, verfügte aber nicht über eine Konzession nach dem GSpG.
12Zwischen dem 14. November 2019 und dem 3. April 2020 erlitt TE, der über die Website von TBM an Online-Glücksspielen teilnahm, einen Gesamtspielverlust von 18 547,67 Euro.
13TE stimmte, um auf der Website von TBM spielen zu können, den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Gesellschaft zu und hatte in diesem Zusammenhang ein „Spielerkonto“ zu eröffnen. Um dieses Spielerkonto aufzuladen, nahm TE eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von TBM für TE eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht, und im Fall eines Gewinns wurde dieser dem Spielerkonto gutgeschrieben.
14Da TE den Glücksspielvertrag mangels einer TBM nach österreichischem Recht erteilten Konzession für nichtig hielt, erhob er gegen NM und OU vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) Klage auf Ersatz der ihm entstandenen Verluste, wobei er seine Klage auf die deliktische Haftung von NM und OU stützte. TE ist insoweit der Ansicht, dass die Verletzung des österreichischen Glücksspielmonopols einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz bewirke und NM und OU persönlich und solidarisch dafür hafteten, dass die Gesellschaft TBM in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.
15NM und OU erhoben vor dem Landesgericht für Zivilsachen Wien die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und machten geltend, dass sich TE nicht auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen könne. Sie hätten nicht die Befugnis gehabt, zu entscheiden, ob sich TBM aus dem österreichischen Markt, auf dem diese Gesellschaft bereits etabliert gewesen sei, zurückziehen solle. Außerdem hätten sie keine unternehmensstrategischen Entscheidungen getroffen. Handlungs- und Erfolgsort lägen in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
16Das Landesgericht für Zivilsachen Wien wies die Klage von TE wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Diese Entscheidung wurde im Rekursverfahren vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) aufgehoben, das entschied, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllt seien.
17Das mit einem von NM und OU erhobenen Revisionsrekurs befasste vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof (Österreich), ist der Auffassung, die Feststellung der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte setze zunächst voraus, dass die nationale Bestimmung, die TE als Anspruchsgrundlage dienen könne, gemäß der Rom‑II-Verordnung anwendbar sei. In diesem Zusammenhang sei fraglich, welche Reichweite die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme habe.
18Für den Fall, dass die Klage im Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung fallen sollte, stelle sich außerdem die Frage, wie der Ort des Schadenseintritts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung zu bestimmen sei, bei dem es sich um den Ort in Österreich handeln könne, von dem aus TE Überweisungen von seinem Bankkonto auf sein Spielerkonto vorgenommen habe, oder um den Ort, an dem dieses Spielerkonto geführt werde, also um einen Ort auf Malta. Wenn erst der endgültige Verlust des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens auf dem Spielerkonto als Erstschaden anzusehen sei, könnte der Ort des Schadenseintritts Malta, wo dieses Konto geführt werde, der Wohnort von TE, der Belegenheitsort seines Hauptvermögens oder anderswo sein.
19Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
20Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
21Nach Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung gilt diese Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
22Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung sind jedoch nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten dieser Einrichtungen sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen“.
23Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) enthält in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. f eine entsprechende Ausnahme, zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass sie ausschließlich die organisatorischen Aspekte von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24Da jedoch die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer als solche für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ebenso wie diejenige von Rechnungsprüfern gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung keine organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen sind, ist die Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusses anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 53).
25Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Kategorie der „außervertragliche[n] Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“ in Ermangelung eines Verweises auf irgendein nationales Recht autonom auszulegen, wobei das mit dieser Regel verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist und sicherzustellen ist, dass die Rom‑II-Verordnung ihre volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26Da das mit diesem Ausschluss verfolgte Ziel im Willen des Unionsgesetzgebers liegt, die Aspekte, für die aufgrund ihrer Verbindung mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person eine spezifische Lösung vorgesehen ist, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein außervertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter, Organe oder Rechnungsprüfer nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung im Gesellschaftsrecht oder außerhalb dessen begründet ist (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 54).
27Daher ist davon auszugehen, dass sich die Haftung von Gesellschaftsorganen, einschließlich derjenigen von Geschäftsführern, die von einem Verstoß gegen eine Verpflichtung herrührt, die aufgrund ihrer Bestellung oder ihrer Ernennung auferlegt wurde und mit dem Betrieb, der Tätigkeit und der Funktionsweise der Gesellschaft zusammenhängt, aus dem Gesellschaftsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung ergibt. Dagegen kann die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen.
28So hat der Gerichtshof speziell in Bezug auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits entschieden, dass danach zu unterscheiden ist, ob es sich um die spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt und nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung fällt, oder aber um die allgemeine Sorgfaltspflicht erga omnes, die darunter fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 55).
29In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass mit dieser Klage die Haftung von NM und OU geltend gemacht wird, weil eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie sind, gegen das nach dem GSpG für jedermann geltende Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, verstoßen haben soll.
30Ohne der Einstufung anderer Klagen vorzugreifen, die möglicherweise gegen diese Geschäftsführer wegen Verletzung einer ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflicht erhoben werden, ist daher festzustellen, dass die Haftung von NM und OU wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ein allgemeines Verbot, Online-Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung fällt. Eine solche Klage betrifft nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Geschäftsführern.
31Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmt sich im Übrigen die Frage, ob dieses außervertragliche Schuldverhältnis den Geschäftsführern der Gesellschaft oder der Gesellschaft selbst zuzurechnen ist, nicht nach der lex societatis, sondern nach dem auf diese unerlaubte Handlung anzuwendenden Recht, da dieses Recht gemäß Art. 15 der Rom‑II-Verordnung, insbesondere nach dessen Buchst. a, für den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können, sowie nach dessen Buchst. g für die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen maßgebend ist.
32Aus dem mit der Rom‑II-Verordnung eingeführten System ergibt sich nämlich, dass zunächst das auf einen rechtlichen Tatbestand anzuwendende Recht zu bestimmen ist, um anschließend die Tragweite der nach diesem Recht anwendbaren Vorschriften bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 28).
33Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Zur zweiten Frage
34Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
35Zunächst ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung darauf hinzuweisen, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36Gemäß der allgemeinen Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
37Wie aus den Erwägungsgründen 6, 14 und 16 der Rom‑II-Verordnung hervorgeht, sollen mit der Anwendung einer einheitlichen Kollisionsnorm insbesondere die Rechtssicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, gefördert werden sowie die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessert und ein angemessener Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleistet werden.
38Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der Schaden als eine Beeinträchtigung des Geschädigten oder eines rechtlich geschützten Interesses dieses Geschädigten definiert.
39Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, geht hervor, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42Zum einen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen von TE besteht, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind.
43Zum anderen hat sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 61 und 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der von TE geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist.
44Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.
45Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 64 seiner Schlussanträge klarzustellen, dass das Verhalten von TBM und ihrer Geschäftsführer, die von ihrem Wohnsitz in Malta aus Glücksspiele für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, angeboten haben, lediglich das Ereignis darstellt, das den von TE geltend gemachten Schaden begründet.
46Aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis eintritt, kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung ist.
47Ebenso ist in Bezug auf den Vermögensschaden, der auf dem speziell im Hinblick auf die Teilnahme von TE an Online-Glücksspielen eingerichteten Spielerkonto oder aber auf dem persönlichen Bankkonto von TE, von dem aus sein Spielerkonto aufgeladen wurde, entstanden sein soll, festzustellen, dass es sich bei dieser Entreicherung nur um eine indirekte Folge des geltend gemachten Schadens handelt, die bei der Bestimmung des nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung anzuwendenden Rechts nicht berücksichtigt werden kann, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.
48Wird als Eintritt des behaupteten Schadens der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers angenommen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, steht dies im Einklang mit dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Vorhersehbarkeit, da TBM und ihre Geschäftsführer vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass bei einem Angebot von Online-Glücksspielen für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gesetzliche Vorgaben TBM und ihre Geschäftsführer nicht erfüllten, solche Personen an diesen Glücksspielen teilnehmen und dadurch ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt werden.
49Die Bestimmung dieses Ortes als Ort des Schadenseintritts wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt.
50Bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemeint ist, ist diese nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51Im vorliegenden Fall sprechen solche Anforderungen auch dafür, den Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers zu bestimmen, was folglich zu einer Übereinstimmung zwischen dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit führt.
52Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bezeichnete Recht zugunsten des nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwendenden Rechts außer Acht gelassen werden kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Staat aufweist.
53Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung ergibt, besteht das Ziel einer solchen Ausnahmeregelung darin, dem angerufenen Gericht zu ermöglichen, die unterschiedlichen Fälle mit der erforderlichen Flexibilität zu behandeln, um zu gewährleisten, dass dasjenige Recht anwendbar ist, das tatsächlich die engste Verbindung mit der unerlaubten Handlung aufweist.
54Als Ausnahmeregelung ist sie jedoch eng auszulegen, und das nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmte Recht sollte nur ausnahmsweise außer Acht gelassen werden, nämlich dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der Schaden eingetreten ist, um auf diese Weise die mit dieser Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
55Zwar kann sich nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat insbesondere aus einem zwischen den Parteien bereits bestehenden Rechtsverhältnis – etwa einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer solchen Verbindung für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen und keine automatische Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung erlaubt, da das angerufene Gericht über einen Spielraum bei der Beurteilung verfügt, ob zwischen dem außervertraglichen Schuldverhältnis und dem Staat, dessen Rechtsordnung das bereits bestehende Rechtsverhältnis regelt, eine enge Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 63 bis 65).
56Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kosten
57Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
ist dahin auszulegen, dass
eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007
ist dahin auszulegen, dass
im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.